Vorsorgevollmachten / Patientenverfügungen

Ehegatten oder Lebenspartner vertreten sich nicht kraft Gesetzes automatisch. Auch erwachsene Kinder haben nicht ohne Weiteres das Recht, für ihre Eltern zu handeln. Dies gilt auch umgekehrt für Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderung.

Generell ist immer, wenn jemand für eine andere volljährige Person handeln soll, entweder eine Vollmacht oder die Bestellung dieser Person zum gesetzlichen Betreuer erforderlich.

Vorsorgevollmacht

Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie einer Person Ihres Vertrauens für bestimmte Bereiche (Teilvollmacht z.B. für Gesundheitsangelegenheiten) oder generell für alle Lebensbereiche (Generalvollmacht) Vertretungsmacht erteilen. Sie müssen dafür geschäftsfähig sein, d.h. die Tragweite Ihrer Willenserklärung erkennen können.

Betreuungsverfügung

Wollen oder können Sie niemandem eine Vollmacht erteilen, wird Ihnen im Falle krankheitsbedingter Entscheidungsunfähigkeit ein sogenannter gesetzlicher Betreuer bestellt. Häufig werden Angehörige für diese Aufgabe ausgewählt. Sind keine geeigneten Angehörigen vorhanden, bestellt das Gericht eine fremde Person zum Betreuer, die diese Aufgabe ehrenamtlich oder beruflich gegen Bezahlung ausübt.

In einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus vorschlagen, wer im gegebenen Fall vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll und wen Sie keinesfalls wünschen. Wenn Sie niemanden vorschlagen, wird ein Betreuer für Sie ausgesucht.

Eine Broschüre zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz: https://www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht_node.html

Patientenverfügung

In § 1901 a BGB ist geregelt, dass jede volljährige Person in einer Patientenverfügung schriftlich im Voraus für eine bestimmte Behandlungssituation festlegen kann, ob sie im Falle einer (durch Unfall oder Krankheit bedingten) „Einwilligungsunfähigkeit“ (Entscheidungsunfähigkeit) mit bestimmten ärztlichen Maßnahmen einverstanden ist oder aber sie ablehnt. Wird die Person dann tatsächlich eines Tages „einwilligungsunfähig“ und kann sich nicht mehr äußern, muss ihre Patientenverfügung als Grundlage für die zu treffenden Entscheidungen herangezogen werden.

Eine Broschüre zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz: https://www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht_node.html

Wir…

bieten regelmäßig Vorträge zum Thema „Heute schon für Morgen sorgen“ – Informationen über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen an.

Ansprechpartner

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Birgit Zillich
Diplom-Sozialpädagogin FH

St.-Stephans-Platz 39a
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