Vorsorgevollmachten / Patientenverfügungen
Generell ist immer, wenn jemand für eine andere volljährige Person handeln soll, entweder eine Vollmacht oder die Bestellung dieser Person zum gesetzlichen Betreuer erforderlich.

Vorsorgevollmacht
Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie einer Person Ihres Vertrauens für bestimmte Bereiche (Teilvollmacht z.B. für Gesundheitsangelegenheiten) oder generell für alle Lebensbereiche (Generalvollmacht) Vertretungsmacht erteilen. Sie müssen dafür geschäftsfähig sein, d.h. die Tragweite Ihrer Willenserklärung erkennen können.
Betreuungsverfügung
Wollen oder können Sie niemandem eine Vollmacht erteilen, wird Ihnen im Falle krankheitsbedingter Entscheidungsunfähigkeit ein sogenannter gesetzlicher Betreuer bestellt. Häufig werden Angehörige für diese Aufgabe ausgewählt. Sind keine geeigneten Angehörigen vorhanden, bestellt das Gericht eine fremde Person zum Betreuer, die diese Aufgabe ehrenamtlich oder beruflich gegen Bezahlung ausübt.
In einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus vorschlagen, wer im gegebenen Fall vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll und wen Sie keinesfalls wünschen. Wenn Sie niemanden vorschlagen, wird ein Betreuer für Sie ausgesucht.
Patientenverfügung
In § 1901 a BGB ist geregelt, dass jede volljährige Person in einer Patientenverfügung schriftlich im Voraus für eine bestimmte Behandlungssituation festlegen kann, ob sie im Falle einer (durch Unfall oder Krankheit bedingten) "Einwilligungsunfähigkeit" (Entscheidungsunfähigkeit) mit bestimmten ärztlichen Maßnahmen einverstanden ist oder aber sie ablehnt. Wird die Person dann tatsächlich eines Tages "einwilligungsunfähig" und kann sich nicht mehr äußern, muss ihre Patientenverfügung als Grundlage für die zu treffenden Entscheidungen herangezogen werden.
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